Der Hebammen-Beruf war im 18. Jahrhundert ein Lehrberuf mit Abschluss-Examen vor einem Arzt. Vorgeschriebene Ausbildung:
insgesamt 4 Jahre mit Praxis bei einem Chirurgen und einer „geschworenen“ Hebamme, Theorie bei einem Arzt.
Im (brandenburg-)ansbachisch regierten Teil Fürths galt die „Brandenburgische Hebammenordnung“ vom 29.04.1743 mit 43 Artikeln.
Diese Ordnung ist erstaunlich detailliert, was Umgangsformen angeht.
– Durchgängig Warnung vor (auch göttlichen) Strafen.
– Amtliche Kontrolle der Hebammen durch: Pfarrer, Arzt und Gemeindevertreter.
– Jährlicher Schwur auf diese Ordnung nach je neuerlichem Vorlesen.
Eine Hebamme soll/muss:
– mittleren Alters sein
– verheiratet (gewesen) sein und auch selbst schon ein Kind geboren haben
– gesund sein mit gesunden Gliedmaßen – kein (durch Krankheiten) entstelltes Gesicht haben
– überzeugte und vorbildliche Christin sein
– gute fachliche Kenntnisse haben, auch für Geburten mit Komplikationen
und dafür schon bei solchen assistiert haben
– bei Alltagsarbeiten darauf achten, dass sie „keine grobe, harte und ungeschickte schwere Hände bekomme“
– muss Tag und Nacht am Wohnort erreichbar sein.
Ausnahmen nur mit Erlaubnis „der Obrigkeit“
Eine Hebamme darf
– nur praktizieren nach Examen und Anstellung bei der Gemeinde
– keine Bezahlung während der Geburt oder von Mittellosen fordern
– keine okkulten Praktiken ausüben. Dafür auch keine Nachgeburten verkaufen
– keine Hausmittelchen bei Komplikationen verwenden oder verkaufen.
Nur der Arzt darf Arznei verschreiben.
– nicht abtreiben
Bezahlung:
Art. 38: Damit sie auch bei ihrem mühsamen Dienst besser auskommen können, so soll ihnen „eine ehrliche und gewisse Besoldung an Geld, Korn und Holz, jährlich gnädigst gereichet werden“.
Aber Aufgabe der Hebamme:
Sie sollte reichen Frauen jeweils eine so hohe Rechnung stellen, dass es für ihre Lebenshaltung reichte und sie armen Frauen kostenlos beistehen konnte.
Offensichtlich funktionierte dieses Besoldungs-Prinzip aber nicht gut! (siehe folgende Biografien)