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§ 186 üble Nachrede

Die meisten Leute dürften allgemein der Meinung sein, dass „üble Nachrede“ (§ 186), „Verhetzende Beleidigung“ (§ 192a) und Ähnliches nicht sein darf und zu Recht bestraft wird.

Warum also verwenden und tradieren wir heute immer noch mündlich und schriftlich, meist gedankenlos, z.T. jahrhundertealte negative Stereotypen, ehrverletzende und verhetzende Beleidigungen, Verleumdungen …? – sei es in Bezug auf Einzelpersonen, sei es in Bezug auf Gruppen und Völker. Wir müssen allein nur unsere Redewendungen analysieren …
Weil wir dafür nicht konkret bestraft werden (können)? Weil wir uns dadurch moralisch besser, überlegener, intelligenter fühlen? Weil wir dadurch Macht demonstrieren? Weil sie uns einen Vorwand liefern, Gewalt auszuüben? …?

Im Folgenden drei Frauen aus verschiedenen Jahrhunderten, die zu Lebzeiten bewusst einseitige, herablassende, üble Nachrede bzw. Verleumdungen erdulden mussten – bis heute ungezählte Male und unhinterfragt wiederholt – offensichtlich unausrottbar. Oder gibt es Hoffnung?

§ 186 „Üble Nachrede“:
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.